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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 18 B 1828/08
Rechtsgebiete: AufenthG
Vorschriften:
AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 |
Tatbestand:
Die Antragstellerin reiste mit einem von der Deutschen Botschaft in Pristina/Kosovo zum Ehegattennachzug erteiltes Visum in das Bundesgebiet. Zum Nachweis ihrer deutschen Sprachkenntnisse legte die Antragstellerin ein Zeugnis des Goethe-Instituts in Pristina vor. Hierzu teilte die Deutsche Botschaft dem Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin das Zeugnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Unrecht erhalten habe. Insoweit machte der Antragsgegner aktenkundig, dass die Antragstellerin bei drei Vorsprachen in seinem Amt keine deutschen Sprachkenntnisse habe erkennen lassen. Aus diesem Grund lehnte er sodann einen zwischenzeitlich von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Die Antragstellerin erhob daraufhin Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Sie vertrat die Auffassung, dass ihre deutschen Sprachkenntnisse keiner erneuten Prüfung unterzogen werden dürften, weil sie im Visumsverfahren als gegeben festgestellt worden seien. Aussetzungsantrag und Beschwerde hatten keinen Erfolg.
Gründe:
Der mit der Beschwerde weiterhin vertretenen Ansicht ist nicht zu folgen. Die Ausländerbehörde ist in Fällen des Ehegattennachzugs vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berechtigt und verpflichtet, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen der zumindest missverständlichen Ausführung in Nr. 231 der Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz des Bundesministeriums des Inneren (Stand 18.12.2007) in ihre Prüfung auch dann einzubeziehen, wenn jene im vorangegangenen Visumsverfahren bereits festgestellt worden sind. Im Visumsverfahren findet lediglich eine Vorabkontrolle hinsichtlich des vom Ausländer beanspruchten Aufenthaltszwecks, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2007 - 18 B 1535/07 -, InfAuslR 2008, 129, mit dem Ziel statt, dem Ausländer zu jenem Zweck die Einreise in das Bundesgebiet und einen vorübergehenden Aufenthalt bis zum Ablauf des Visums zu ermöglichen (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 AufenthG). Für den weiteren Aufenthalt benötigt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, die von der Ausländerbehörde nur erteilt werden darf, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Insofern dürfte zwar ein - wie hier - im Visumsverfahren vorgelegtes und als Nachweis für die erforderlichen Sprachkenntnisse anerkanntes Zeugnis eines Goethe-Instituts auch im anschließenden Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig als Beleg ausreichen. Maßgeblich ist jedoch insofern letztlich nicht die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats, sondern sind die tatsächlichen Sprachkenntnisse. Wenn diesbezüglich von der Ausländerbehörde trotz eines vorgelegten Sprachzeugnisses grundlegende Zweifel aufgeworfen und belegt worden sind, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, vom Ausländer einen weiteren Nachweis über die Sprachkenntnisse - unter Umständen auch in Form eines weiteren Sprachtestes - zu verlangen und gegebenenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlenden Nachweises der Sprachkenntnisse abzulehnen.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2005 - 18 B 2192/04 -, betreffend die Frage nach der Darlegungslast bei Verlängerung einer zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis.
Dass der Antragsgegner den aufgezeigten Anforderungen entsprechend den erforderlichen Nachweis der Deutschkenntnisse zu Recht als nicht erbracht beurteilt hat, hat das VG zutreffend entschieden.
Ende der Entscheidung
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